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Zinsertragsteuer ist auf Einkommensteuer anzurechnen

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1986, 130 Heft 4 v. 1.4.1986

EStG § 27, § 46 Abs 1 Z 2

Die ZESt ist nur eine besondere Erhebungsform der ESt für Einkünfte, welche dem StPfl „Sicherheit durch den Schutz des Bankgeheimnisses bieten“. Damit ist die einbehaltene und entrichtete ZESt gem § 46 Abs 1 Z 2 EStG auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen.

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