EStG § 18 Abs 1 Z 2
Eine für das Unterbleiben einer Nachversteuerung iSd § 18 Abs 1 Z 2 EStG maßgebliche wirtschaftliche Notlage liegt nur dann vor, wenn wirtschaftliche Einbußen eintreten, die eine wirtschaftliche schlimme Lage, also eine wirtschaftliche Bedrängnis zur Folge haben. Eine schwere Erkrankung des Steuerpflichtigen rechtfertigt für sich gesehen noch keine Abstandnahme von der Nachversteuerung.