EStG §§ 16, 28
Schuldzinsen für einen Kredit, der im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung zur Abfindung der anderen Miterbberechtigten für die Überlassung eines Grundstückes aufgenommen wird, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.