EStG § 4 Abs 2
BewG § 64
Ein Bilanzansatz, der unter Verwertung der bis zur Bilanzerstellung gewonnenen Erkenntnisse mit aller kaufmännischer Sorgfalt gebildet wurde, entspricht nur solange den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, als nichts Gegenteiliges hervorkommt. Stellt sich aber nachträglich heraus, daß der Bilanzansatz nach den Verhältnissen des Bilanzstichtages objektiv unrichtig ist, ist die Bilanz zu berichtigen.