EStG: § 18 Abs 2 Z 1
Das BMF hat mit Erl 12. 3. 1986, AÖF 101, zu der Frage der Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben durch Ehegatten Stellung genommen. Nach § 18 Abs 2 Z 1 EStG können bestimmte Sonderausgaben (Versicherungsprämien, Wohnraumschaffung und Kirchenbeiträge) von dem Ehegatten geltend gemacht werden, der diese Aufwendungen bezahlt, auch wenn nicht er, sondern der andere Ehegatte bzw Kinder iS des § 119 EStG zur Leistung verpflichtet wären.