In RdW 1985, 287 (vgl auch RdW 1985, 385) schlägt Nidetzky eine Kombination von Aktie und stiller Gesellschaft vor: Der Aktionär verpflichtet sich zu einer Einlage als stiller Gesellschafter; die Einlage des Stillen wird in der Folge durch vorzeitige Abschreibungen der AG planmäßig aufgebraucht. Der Vorteil soll nun darin liegen, daß die aufgebrauchte Einlage des Stillen in der Bilanz der AG nicht mehr ausgewiesen wird, als „Bewertungsreserve“ in Höhe der vorzeitigen Abschreibung aber im Unternehmen bleibt. Beim Verkauf der Aktien läßt sich der Aktionär die stillen Reserven (in Höhe der Bewertungsreserve) im Rahmen des steuerfreien Veräußerungserlöses abgelten. Den Verlust seiner Einlage als Stiller gleicht er mit anderen Einkünften aus.