Wundsam untersucht in der ÖGWT-Zeitung 1-2/1986, S 7, die Kombinationsmöglichkeiten von jungen Aktien und Treuhandbeteiligungen. Er kommt dabei ua zu dem Ergebnis, daß es möglich wäre, an ein und derselben AG sowohl gem § 18 Abs 1 Z 8 EStG begünstigte junge Aktien als auch gem § 27 Abs 6 Z 3 EStG begünstigte Treuhandbeteiligungen zu erwerben. Wörtlich meint Wundsam: „Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen können mE für diese jungen Aktien nunmehr wahlweise, aber auch in aufeinanderfolgender Reihe, sowohl die Sonderausgabenbegünstigung als auch die Steuerbefreiungen für die bezogenen Gewinne und die Vermögensteuerfreibeträge ... geltend gemacht werden.“ Diese Aussage bedarf einer näheren Betrachtung. ME ist Wundsam zunächst darin beizupflichten, daß die aufeinanderfolgende Anschaffung von jungen Aktien einerseits und Treuhandbeteiligungen andererseits grundsätzlich zu keinem wechselseitigen Begünstigungsausschluß führt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen können daher für verschiedene Aktien an ein und derselben AG sowohl Sonderausgaben gem § 18 Abs 1 Z 8 EStG geltend gemacht als auch die Befreiung nach § 27 Abs 6 Z 2 und 3 EStG in Anspruch genommen werden.