ArbVG § 105
ABGB § 871
Wird die „Bestätigung“ (Formulartext) einer Liste zu kündigender Arbeitnehmer durch die Unterschrift des Betriebsratsobmanns sowohl von diesem als auch vom Betriebsinhaber als Einverständnis mit den Kündigungen verstanden, so liegt eine ausdrückliche Zustimmungserklärung des Betriebsrates vor.