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Neuregelung der Aufsichtsratsmitwirkung der Arbeitnehmervertreter im ÖIAG-Konzern

ArbeitsrechtRdW 1986, 118 Heft 4 v. 1.4.1986

Im Anschluß an seine Entschließung vom 6. 12. 1985 über die Strukturreform in der verstaatlichten Industrie (E5O-NR 16. GP) hat der Nationalrat am 6. 3. 1986 das ÖIAG-Gesetz1)1)Bundesgesetz über die Österreichische Industrie-Holding Aktiengesellschaft und über eine Änderung des Arbeitsverfassungs- sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes (BGBl 1986/204). Paragraphenzitierungen im obigen Text beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf dieses Gesetz. beschlossen, mit dessen Inkrafttreten das ÖIG-Gesetz2)2)BGBl 1967/23, zuletzt geändert durch BGBl 1984/439. außer Kraft tritt (§ 8 Abs 1). Nach dem neuen Gesetz bilden die in seiner Anlage genannten Gesellschaften3)3)Austria Metall AG, Bleiberger Bergwerks-Union, Chemie Linz AG, Elin-Union AG, Lavanttaler Kohlenbergbau GmbH, ÖMV AG, Simmering-Graz-Pauker AG, VOEST-ALPINE AG, Wolfsegg-Traunthaler Kohlenwerks-AG. und deren Konzernunternehmen mit der ÖIAG als herrschendem Unternehmen einen Konzern iSd Aktienrechtes, wobei die Holdinggesellschaft - für die grundsätzlich und in weiterem Umfang als bisher das Aktienrecht gilt - für die Konzernunternehmen verbindliche Richtlinien erlassen kann (§ 2 - s auch RdW 1986, 67 f). Vom Grundsatz der Anwendung der für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen gibt es einige Ausnahmen, die sich auch auf die Aufsichtsratsmitwirkung der Arbeitnehmervertreter beziehen.

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