Im Anschluß an seine Entschließung vom 6. 12. 1985 über die Strukturreform in der verstaatlichten Industrie (E5O-NR 16. GP) hat der Nationalrat am 6. 3. 1986 das ÖIAG-Gesetz1) beschlossen, mit dessen Inkrafttreten das ÖIG-Gesetz2) außer Kraft tritt (§ 8 Abs 1). Nach dem neuen Gesetz bilden die in seiner Anlage genannten Gesellschaften3) und deren Konzernunternehmen mit der ÖIAG als herrschendem Unternehmen einen Konzern iSd Aktienrechtes, wobei die Holdinggesellschaft - für die grundsätzlich und in weiterem Umfang als bisher das Aktienrecht gilt - für die Konzernunternehmen verbindliche Richtlinien erlassen kann (§ 2 - s auch RdW 1986, 67 f). Vom Grundsatz der Anwendung der für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen gibt es einige Ausnahmen, die sich auch auf die Aufsichtsratsmitwirkung der Arbeitnehmervertreter beziehen.