KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 173 Abs 5, 176 Abs 2
Der Schuldner, der die Eröffnung des Konkurses beantragt, braucht im allgemeinen die Zahlungsunfähigkeit und in den Fällen des § 67 Abs 1 KO die Überschuldung nicht glaubhaft zu machen; das Gericht hat jedoch bei Vorliegen von Bedenken das Zutreffen dieser Konkurseröffnungsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen.