AusvG: § 5 Abs 3 und 4
§ 5 Abs 3 und 4 AusvG sollen die Saisonschlußverkäufe an bestimmte Zeiträume binden und auf diese Weise für alle beteiligten Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und sind daher wettbewerbsregelnde Normen.
AusvG: § 5 Abs 3 und 4
§ 5 Abs 3 und 4 AusvG sollen die Saisonschlußverkäufe an bestimmte Zeiträume binden und auf diese Weise für alle beteiligten Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und sind daher wettbewerbsregelnde Normen.