RabG: §§ 1 Abs 2, 2
UWG § 1
Die Ankündigung, daß denjenigen Personen, die nach Ziehung von Glückslosen in einer Filiale eine Zahl mit einer bestimmten Ziffer gezogen haben, das Recht zusteht, einen genannten Schuh zu einem erheblich geringeren Preis zu kaufen, verstößt gegen das Rabattverbot. Da das gezogene Los den Charakter eines Gutscheines hat, liegt die Einräumung eines Sonderpreises vor und bei einem 3 % übersteigenden Nachlaß ein Verstoß gegen § 2 RabG.