PreisG: §§ 11 Abs 1, 11 c Abs 2
UWG § 1
Eine am Schutzzwecke der Preisauszeichnungsnormen orientierte Gesetzesauslegung, nach der Wiederverkäufer, die im Einzelfall Waren für den privaten Bedarf verwenden oder (gelegentlich) für den privaten Bedarf erwerben, nicht als Letztverbraucher zu qualifizieren seien, ist mit gutem Grund vertretbar und begründet daher keinen Verstoß gegen § 1 UWG.