MRG §§ 1 Abs 2 Z 3, 16 Abs 1 Z 7
Wenn die Fortsetzung des zunächst auf 6 Monate abgeschlossenen Mietverhältnisses vom Vermieter von der Bereitschaft des Mieters zur weiteren Bezahlung eines den Kategorienmietzins übersteigenden Zinses abhängig gemacht wird, steht der Mieter unter einem wirtschaftlichen Druck, der die Anwendung des § 16 Abs 1 Z 7 MRG ausschließt.