MRG §§ 12 Abs 3, 16 Abs 1 Z 1
Eine gemeinsam mit Geschäftsräumlichkeiten gemietete Wohnung ist in analoger Anwendung des § 16 Abs 1 Z 1 MRG dann als Geschäftsraum iSd § 12 Abs 3 MRG anzusehen, wenn aus der Zweckbestimmung der Wohnung abzuleiten ist, daß die vertragliche Widmung der Mietgegenstände zu Geschäftszwecken deren vertragliche Widmung zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt.