GBG § 14 Abs 2
EO §§ 210, 224
Eine Sicherung durch eine Höchstbetragshypothek kann sich auch auf Forderungen erstrecken, die erst aufgrund eines erst in Zukunft abzuschließenden Kreditvertrages Zustandekommen werden; dies gilt auch für Kreditverträge, die erst mit den Rechtsnachfolgern abgeschlossen werden, sofern eine ausreichende Individualisierung vorliegt.