ZPO § 228
ABGB: §§ 891, 1301 f
Der Geschädigte hat gegenüber dem Schädiger Anspruch auf sofortigen und vollständigen Nachteilsausgleich, ohne den Eingang von Zahlungen Dritter abwarten zu müssen, gegen die er aus Anlaß der schädigenden Handlung unmittelbar oder kraft Forderungsüberganges Ansprüche erworben hat. Es fehlt daher an einem Feststellungsinteresse bezüglich der Ersatzpflicht des Schädigers.