Die Haftungsfreizeichnung für grobe Fahrlässigkeit
wurde in letzter Zeit vom OGH in 2 Entscheidungen (RdW 1985, 73 u 306), die Kreditauskünfte betrafen, für den Fall „schlichter“ grober Fahrlässigkeit für wirksam erachtet. Jabornegg, JBl 1986, 144, geht auf die Argumentation des OGH, daß Bankauskünfte unentgeltlich seien und ein sehr großes Schadensrisiko in sich trügen, näher ein und kommt zum Ergebnis, daß die besseren Gründe dafür sprechen, einen Haftungsausschluß für grobe Fahrlässigkeit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Auskunfteien als gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB und damit als nichtig anzusehen. Außerdem lehnt Jabornegg die vom Gesetz gar nicht gedeckte Unterscheidung in „schlichte“ und „krasse“ grobe Fahrlässigkeit ab.