„Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.“ - So lautet § 1 Abs 1 der RV eines geplanten „Auskunftspflichtgesetzes“, mit dem gleichzeitig die Auskunftspflicht nach § 3 Z 5 des Bundesministeriengesetzes außer Kraft treten soll (840 Blg 16. GP; vgl auch die Stellungnahme von Gröhs zum Gesetzesentwurf, SWK 1985, A V 37). Das Auskunftsbegehren kann mündlich oder schriftlich erfolgen, die Auskunft soll ebenfalls mündlich oder schriftlich, und zwar spätestens 8 Wochen nach ihrem Einlangen, erteilt werden. Wird die Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag hierüber ein Bescheid zu erlassen (§ 4).