In der Frage der Rückwirkung des durch die MRG-Nov 1985 eingefügten § 16 a MRG (vgl dazu Iro, RdW 1986, 37 f) entsteht ein immer größeres Spektrum an Meinungen: Während ich von einer generellen ex-nunc-Wirkung des § 16 a MRG ausgegangen bin, vertritt Zingher, ÖJZ 1986, 97, die am anderen Ende der Bandbreite anzusiedelnde Ansicht, daß diese Bestimmung allgemein ex tunc wirkt und daher bereits gezahlte Erhöhungsbeträge - außer bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung - auf jeden Fall zurückverlangen können; ob am 1. 1. 1986 ein diesbezügliches Verfahren anhängig war, sei nicht entscheidend. Zu demselben Ergebnis kommt auch Hanel, JBl 1986, 162, auf Grund einer verfassungskonformen Interpretation, die für eine Gleichbehandlung aller nicht rechtskräftig entschiedenen Sachverhalte spreche.