Der OGH nimmt mit seinem E 4. 6. 1985, 4 Ob 339/85 (s unten S 111) im Ergebnis alle Großmärkte für Wiederverkäufer von der Bruttopreisauszeichnungspflicht aus. Zu dem entscheidungswesentlichen Problem, ob Wiederverkäufer, die im Einzelfall Waren für den privaten Gebrauch erwerben, als Letztverbraucher anzusehen sind oder nicht, seien einige kritische Anmerkungen erlaubt: