GrEStG § 11 Abs 1 Z 1
Die Tragung der Vertragserrichtungskosten für einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang ist keine Gegenleistung, wenn beide Vertragsteile einen Rechtsanwalt mit der Vertragserrichtung beauftragt haben und jeder Vertragspartner lediglich den auf ihn entfallenden Honoraranteil bezahlt.