BewG § 21 Abs 4
Im Zwangsversteigerungsverfahren wird dem Ersteher bereits durch den Zuschlag das Eigentum an einem Grundstück übertragen. Ab Erteilung des Zuschlages ist das Grundstück auch für den Bereich des BewG dem Ersteher zuzurechnen. Der Grundbuchstand ist dabei unmaßgeblich.