KStG § 22
Eine Änderung der Handelsbilanz und des Gewinnverteilungsbeschlusses ist dann nicht willkürlich, wenn die Änderungen dazu dienen, die sich aus dem Übergang zum neuen Körperschaftsteuerrecht ergebenden steuerlichen Nachteile auszugleichen.
KStG § 22
Eine Änderung der Handelsbilanz und des Gewinnverteilungsbeschlusses ist dann nicht willkürlich, wenn die Änderungen dazu dienen, die sich aus dem Übergang zum neuen Körperschaftsteuerrecht ergebenden steuerlichen Nachteile auszugleichen.