KStG § 8
EStG §§ 27 Abs 1 Z 1, 93 Abs 1 Z 1
Werden bei Ermittlung des Einkommens einer Kapitalgesellschaft Sicherheitszuschläge zugerechnet, ist von verdeckten Gewinnausschüttungen an die (oder einen) Gesellschafter auszugehen, sofern nicht der Abgabepflichtige die „Nichtausschüttung“ (etwa wegen Diebstahls eines Angestellten) nachweist. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß nach Auffassung des Gerichtshofes die verdeckte Gewinnausschüttung eine auf Vorteilszuwendung gerichtete Willensentscheidung voraussetzt (vgl VwGH 23. 11. 1977, 410, 618/77), zumal sich die Absicht der Vorteilsgewährung auch schlüssig aus den Umständen des Einzelfalles ergeben kann.