ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit a
Zahlreiche Krankenstände und nachfolgende dauernde Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen die Kündigung. Hiebei ist es rechtlich unbedeutend, ob im Zeitpunkt der Kündigung nur die Krankenstände als Grund angegeben wurden, da dem Bescheid jener Sachverhalt zugrundezulegen ist, der im Zeitpunkt seiner Erlassung als erwiesen anzunehmen ist.