ABGB §§ 879 Abs 1, 1437, 1486 Z 5
Eine Vereinbarung, wonach der Provisionsanspruch als erworben gilt, sobald die Prämie eingegangen ist, und der Vertreter den Anspruch in vereinbarter Höhe nur unter der Bedingung erwirbt, daß die Versicherung durch die volle vereinbarte Dauer aufrecht bleibt, widrigenfalls der Differenzbetrag zwischen verrechneter und entsprechend kürzerer Provision rückzuvergüten ist, ist nicht sittenwidrig.