Nachtarbeitsverbot für Frauen
Eine - wenn auch bescheidene - Liberalisierung des Nachtarbeitsverbotes für Frauen bringt eine Novellierung des einschlägigen Gesetzes, wobei einerseits bereits bestehende Ausnahmetatbestände umfassender geregelt, andererseits neue Ausnahmen vom Geltungsbereich geschaffen werden. Die Beschränkungen des Gesetzes finden danach keine Anwendung insb auf Dienstnehmerinnen, die Lehr-, Bildungs-, Erziehungs- und Beratungstätigkeiten an Unterrichts-, Bildungs- und Erziehungsanstalten und -einrichtungen, bei beruflichen Interessenvertretungen und Sozialversicherungsträgern verrichten, auf Telefonistinnen in Notrufzentralen, Funktaxizentralen und Einsatzleitungen des Bewachungsgewerbes sowie auf Dienstnehmerinnen, die bei Kongressen oder kongreßähnlichen Veranstaltungen als Dolmetscher (Übersetzer) beschäftigt sind, für die Dauer dieser Veranstaltungen. Weiters ist die Leistung bestimmter sozialer Dienste von Frauen auch während der Nachtzeit nach Genehmigung durch den Sozialminister erlaubt.