Bereits mit Erk v 29. 11. 1984, 83/08/0083 (s RdW 1985, 115), hat der VwGH folgende Grundsätze vorgegeben:
Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gem § 12 Abs 1 AlVG ist im arbeitsvertragsrechtlichen Sinn zu verstehen: Nur die „echte“ Unterbrechung (Auflösung) begründet Arbeitslosigkeit, nicht bloße „Karenzierung“.