MRG § 16 Abs 1 Z 6
Zur Konkretisierung des Begriffes „erhebliche Mittel“ iSd § 16 Abs 1 Z 6 MRG ist von dem gewöhnlich für die Zusammenlegung von Wohnungen erforderlichen Aufwand auszugehen; diesem müssen die anderen bautechnischen Aus- und Umgestaltungen in ihrem Ausmaß ungefähr entsprechen und die sonst aufgewendeten Mittel müssen mit den Kosten dieser bautechnischen Maßnahmen vergleichbar sein.