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„Erhebliche Mittel“ iSd § 16 Abs 1 Z 6 MRG

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1986, 80 Heft 3 v. 1.3.1986

MRG § 16 Abs 1 Z 6

Zur Konkretisierung des Begriffes „erhebliche Mittel“ iSd § 16 Abs 1 Z 6 MRG ist von dem gewöhnlich für die Zusammenlegung von Wohnungen erforderlichen Aufwand auszugehen; diesem müssen die anderen bautechnischen Aus- und Umgestaltungen in ihrem Ausmaß ungefähr entsprechen und die sonst aufgewendeten Mittel müssen mit den Kosten dieser bautechnischen Maßnahmen vergleichbar sein.

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