MRG §§ 12 Abs 3, 27
Vereinbarungen über Zahlungen des Unternehmensveräußerers an den Vermieter der Geschäftsräumlichkeiten, damit dieser auf sein Recht nach § 12 Abs 3 MRG auf Erhöhung des Mietzinses gegenüber dem Unternehmenserwerber verzichtet, verstoßen nicht gegen die guten Sitten und sind daher nicht nach § 27 Abs 1 Z 5 MRG nichtig.