MRG § 10
Zur Erhaltung des Anspruchs des Mieters gegen den Vermieter auf Ersatz der nützlichen Aufwendungen nach § 10 MRG genügt es, wenn er fristgerecht bestimmte, während der Mietdauer getätigte Aufwendungen ersetzt verlangt und den dafür beanspruchten Geldbetrag nennt. Angaben über Zeitpunkt und Kosten der Aufwendungen sind nicht erforderlich.