ABGB §§ 879 Abs 3, 1052
KSchG § 13
Die Vertragsbestimmung in einem Leasingvertrags-Formblatt, daß der Leasinggeber alle Leasingraten unter Aufrechterhaltung des Vertrages fälligstellen und gleichzeitig dem Leasingnehmer die Nutzung des Leasinggegenstandes entziehen kann, benachteiligt den Leasingnehmer gröblich und ist daher nach §§ 879 Abs 3 ABGB nichtig.