Die Abtretbarkeit von Mietrechten
bejaht P. Bydlinski in JBl 1985, 728; die Zession richte sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 1392 ff ABGB, die Zustimmung des Vermieters sei daher keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Durch die Abtretung werde eine - in manchen Fällen von Mieter und Drittem (Zessionar) erwünschte - direkte Beziehung zwischen Drittem und Vermieter hergestellt.