UStG: § 10
Die Abgabe von Kleinstspielzeug (Charms) und Kaugummikugeln in einem Automaten stellt weder eine einheitliche Leistung dar, noch kann die Abgabe des Spielzeugs als unselbständige Nebenleistung zur Kaugummilieferung angesehen werden. Auf beide Lieferungen sind unterschiedliche Steuersätze anzuwenden.