GewStG: § 7 Z 8, § 12 Abs 2 Z 2
EStG § 28
Die Einräumung einer Abbauberechtigung gegen ein Entgelt, das mit einem bestimmten Kubikmeterpreis des abgebauten Materials bemessen ist, führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das Entgelt ist beim Abbauberechtigten hinzurechnungspflichtig gem §§ 7 Z 8 und § 12 Abs 2 Z 2 GewStG, weil die Abbauberechtigung nicht als ein „in Grundbesitz bestehendes Wirtschaftsgut“, sondern als „Gewerbeberechtigung“ anzusehen ist. Lediglich der auf die Benutzung des jeweiligen Grundstückes zwecks Abbaues des Bodenschatzes entfallende Entgeltsteil ist nicht hinzurechnungspflichtig.