EStG §§ 4 Abs 4, 20
Sind für die Entlohnung der in der Arztpraxis beschäftigten Ehegattin nicht die erbrachte Leistung, sondern allein die für sie angestrebten sozialversicherungsrechtlichen Leistungen ausschlaggebend, dann ist das behauptete Dienstverhältnis mit der Ehegattin schon dem Grunde nach nicht anzuerkennen. Damit sind die gesamten Lohnzahlungen an die Ehegattin nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.