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Unterhaltsleistungen für außereheliche Kinder bzw Kinder aus geschiedenen Ehen

SteuerrechtWilhelm SchuchRdW 1986, 55 Heft 2 v. 1.2.1986

Unterhaltsleistungen, die ein Steuerpflichtiger für ein uneheliches Kind oder für ein Kind aus einer geschiedenen Ehe erbringen muß, gelten nach Praxis der Finanzverwaltung grundsätzlich dann als außergewöhnliche Belastung, wenn dem Steuerpflichtigen kein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht. Ebenso sind bei in aufrechter Ehe, jedoch dauernd getrennt lebenden Ehegatten gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen für Kinder als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. In diesen Fällen kann auch kein Vermerk von „Kindern im Sinne des § 119“ auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Das Ausmaß der außergewöhnlichen Belastung richtet sich nach der wirtschaftlichen Notwendigkeit, wobei die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes vom 30. 6. 1977, BGBl 403, zu beachten sind. Dieses Ausmaß soll grundsätzlich über die durch das Kind dem Beihilfenbezieher vermittelten steuerlichen Vorteile zuzüglich der üblichen, durch den getrennten Haushalt verursachten Mehraufwendungen nicht hinausgehen. In der Regel werden die dem Unterhaltsverpflichteten gerichtlich auferlegten Unterhaltsleistungen diesen Rahmen nicht übersteigen.

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