UrlG §§ 2 Abs 2, 9, 10
AngG § 23 Abs 1
1. Hat ein Arbeitsverhältnis genau 6 Monate gedauert, so endet es nicht nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Urlaubsanspruches, wie es § 9 Abs 1 UrlG erfordert, sondern mit diesem, weshalb kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung entstehen kann.