KV für eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe: Art XX
1. Der Lauf der Frist des Art XX KV beginnt grundsätzlich mit der Fälligkeit des Anspruchs und nur bei Unkenntnis über den Entstehungsgrund der Forderung oder ihre Fälligkeit mit dem Bekanntwerden.
2. Kollektivvertragliche Verfallsklauseln wirken auch auf unabdingbare Ansprüche.