Die 41. ASVG-Nov bringt auch eine Neuregelung der Betriebsnachfolgerhaftung (§ 67 Abs 4 und 5 ASVG) und, darüber hinausgehend, ausgerichtet an steuerrechtlichen Regelungen (BAO) eine erweiterte Mithaftung für Beitragsschulden (§ 67 Abs 6-10 ASVG).
Die 41. ASVG-Nov bringt auch eine Neuregelung der Betriebsnachfolgerhaftung (§ 67 Abs 4 und 5 ASVG) und, darüber hinausgehend, ausgerichtet an steuerrechtlichen Regelungen (BAO) eine erweiterte Mithaftung für Beitragsschulden (§ 67 Abs 6-10 ASVG).