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Provisionsanspruch des Gelegenheitsvermittlers

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1986, 43 Heft 2 v. 1.2.1986

HVG §§ 1, 5, 6, 29

Dem Handelsvertreter gebührt Provision nur für den Abschluß solcher Geschäfte, mit deren Vermittlung er nach dem Handelsvertretervertrag betraut war; dabei muß aber das abgeschlossene Geschäft nur insoweit ident mit dem in Auftrag gegebenen sein, als es denselben Zweck verfolgt.

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