HVG §§ 1, 5, 6, 29
Dem Handelsvertreter gebührt Provision nur für den Abschluß solcher Geschäfte, mit deren Vermittlung er nach dem Handelsvertretervertrag betraut war; dabei muß aber das abgeschlossene Geschäft nur insoweit ident mit dem in Auftrag gegebenen sein, als es denselben Zweck verfolgt.