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Einforderung der Stammeinlage durch Überweisungsgläubiger - Fälligkeit der Stammeinlage

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1986, 43 Heft 2 v. 1.2.1986

GmbHG §§ 64, 65 Abs 2

Der Überweisungsgläubiger bedarf zur Einforderung der ausstehenden Stammeinlage keines Gesellschaftsbeschlusses. Die Fälligkeit der Stammeinlagenforderung tritt - wenn die Satzung nichts anderes bestimmt - mit der Zustellung der Drittschuldnerklage ein.

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