GmbHG §§ 64, 65 Abs 2
Der Überweisungsgläubiger bedarf zur Einforderung der ausstehenden Stammeinlage keines Gesellschaftsbeschlusses. Die Fälligkeit der Stammeinlagenforderung tritt - wenn die Satzung nichts anderes bestimmt - mit der Zustellung der Drittschuldnerklage ein.