HGB § 134
Im Gesellschaftsvertrag einer Personenhandelsgesellschaft ist die Vereinbarung einer bestimmten Vertragsdauer trotz § 134 HGB auch dann zulässig, wenn sie die voraussichtliche Lebenserwartung eines Gesellschafters übersteigt, es sei denn, die Dauer wär derart unvernünftig lang, daß sie in eine Planung nach menschlichem Ermessen nicht einbezogen werden könnte.