ABGB: §§ 1298, 1304, 1313 a
Wird im Rahmen eines Schuldverhältnisses eine Vertragspartei von der anderen geschädigt, so muß es sich der Geschädigte als Mitverschulden anrechnen lassen, wenn sein Erfüllungsgehilfe durch eine von ihm zu vertretende Sorglosigkeit gegenüber den Gütern seines Geschäftsherrn den Schaden mitverursacht hat.