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Warnpflicht der Bank vor Eingehen einer Bürgschaft

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1986, 40 Heft 2 v. 1.2.1986

ABGB §§ 1299, 1300

Eine Bank muß den Bürgen vor Eingehen der Bürgschaft von sich aus warnen, wenn die Bürgschaft für den Bürgen nicht erkennbar als Sicherheit für eine bloße „Umschreibung“ des alten Kredites und damit wirtschaftlich nur für dessen Aufrechterhaltung bestimmt war.

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