EStG § 4 Abs 4
BAO § 184
Hat der Berufungssenat die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung der Betriebsansgaben von 25 % auf 20 % reduziert, dann hätte die belangte Behörde dem Bf Gelegenheit zum Parteiengehör geben müssen. Der VwGH teilt die Rechtsmeinung von Stoll (BAO-Handbuch, S 424), daß die „Rechtsmittelbehörde erforderlichenfalls einen anderen Schätzungsweg als die erste Instanz einschlagen“ kann, „wenn ... auch sie das Parteiengehör ordnungsgemäß gewährt“.