Über die im Rahmen der 41. ASVG-Novelle geplanten Änderungen wurde bereits in RdW 1985, 252, berichtet. Nachfolgend sollen die für die betriebliche Praxis wichtigsten, zT vom Ministerialentwurf abweichenden Neuerungen der Novelle zusammenfassend dargestellt werden.
Der Dienstgeber wird künftig verpflichtet sein, dem Dienstnehmer von jeder An- und Abmeldung zur Sozialversicherung eine Kopie auszuhändigen (§ 33 Abs 1).