MRG § 30 Abs 2 Z 7
Bei der Benützung eines als Geschäftslokal gemieteten Raumes als Lager, in das durchschnittlich nur einmal im Monat ein Kunde kommt, um Waren zu besichtigen und zu kaufen, handelt es sich nicht mehr um eine regelmäßige Verkaufstätigkeit; dieser Fall steht jenem einer Umwandlung eines Verkaufslokales in ein bloßes Magazin gleich.